Aktuelles
Clubabend Wien & Wien-Umgebung am
13. November 2024 ab 18:00 Uhr in der
KSV-Sportkantine
Otto-Herrschmann-Gasse 6
1110 Wien
https://ksv-sportkantine.eatbu.com/?lang=de
Eigener Gratis-Parkplatz
Lageplan (PDF)
daher kein Parkschein zu zahlen, zentrale Lage in Wien, gute Küche, Garten (im Sommer), vernünftige Preise und sogar nahe an U3 Gasometer gelegen!
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Clubabend Niederösterreich Süd am
28. November 2024 ab 18:00 Uhr im
Gasthof Keller
Am Kanal 12
2352 Gumpoldskirchen
https://www.gasthof-keller.at/
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Weihnachtsfeier Niederösterreich-West (Raum St. Pölten) am
30. November 2024 um 18:00 Uhr im
Gasthaus Rucker
Rastenberg 18
3532 Rastenfeld
Tel. +43 2826 227
https://www.rastenfeld.at/Gasthof_Rucker_Zum_Guten_Tropfen_
Bitte um Anmeldung bei Franz Daxböck
Tel. +43 664 178 02 23
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Weihnachtsfeier Steiermark u. Burgenland am
6. Dezember 2024 ab 18:00 Uhr im
Gasthof zum Flughafen, Fam. Puhan
Flughafenstr. 3
8073 Feldkirchen
Tel. + 43 316 29 16 92
http://www.puhan.at/
bitte um Anmeldung bei
Adi Köffler
Tel. +43 664 321 06 90
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Weihnachtsfeier Oberösterreich und Salzburg am
7. Dezember 2024 ab 15:30 Uhr im
Restaurant Wirtskultur
Marktplatz 9, 5310 Mondsee
Telefon: +43 6232 20245
Anmeldefrist: 30.11.2024 – bitte unbedingt einhalten!
Anmeldung bei Wolfgang Hödlmoser, hoedlmoser@164te.com, Telefon +43 664 5701 57
Programm zur Weihnachtsfeier hier
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Weihnachtsfeier Wien & Wien-Umgebung am
11. Dezember 2024 ab 18:00 Uhr in der
KSV-Sportkantine
Otto-Herrschmann-Gasse 6
1110 Wien
https://ksv-sportkantine.eatbu.com/?lang=de
Bitte um Anmeldung bis zum 3. Dezember 2024 an office@volvoclub.at
Eigener Gratis-Parkplatz
Lageplan (PDF)
daher kein Parkschein zu zahlen!
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Frühjahrsausfahrt Zweigstelle Wien & Wien-Umgebung 26. April 2025
Treffpunkt: SKL-Volvo Korneuburg
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XIX. Volvo-Mania Friesach 6.-8. Juni 2025
mit mittelalterlich gegrilltem Spanferkel und anderen Köstlichkeiten
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Volvo Sommerfest mit 42. Generalversammlung 28.–29. Juni 2025
Organisiert von Jutta & Christian Souhrada und Claudia & Norbert Swoboda
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XXXI. Frostbegrüßungsfahrt um die Frost-Trophy 2025 8.November 2025
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Gesamtösterreichische Weihnachtsfeier in Bad Ischl 13. Dezember 2025
Organisiert von Barbara u. Wolfgang Hödlmoser
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E10
Kann in allen Volvo Benzinern mit Baujahr ab 1976 getankt werden, in denen Volvo Originalteile verbaut sind.
Achtung, gilt nicht für Volvo S40 1.8i und V40 1.8i (Modelle mit Direkteinspritzung)!
Die Verwendung von E10 Ottokraftstoff ist für sämtliche Volvo Pkw Modelle mit Ottomotoren,
welche ab 1976 am Markt eingeführt wurden, problemlos möglich. Voraussetzung dafür ist die
Einhaltung der Wartungsvorschriften und die Ölqualität laut Herstellervorgaben unter Verwendung
von Ersatzteilen, welche den Herstellerspezifikationen entsprechen.
Falls in ein Fahrzeug eine Zusatz‐ oder Standheizung nachgerüstet wurde muss die Eignung für E10
mit dem jeweiligen Hersteller gesondert geklärt werden!
Einzige Ausnahmen sind eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen des Modells S40/V40, ausgestattet
mit 1,8l GDI Motor (Benzin-Direkteinspritzung), welche Mitte der 1990er Jahre produziert wurden.
Diese Fahrzeuge wurden offiziell nicht nach Österreich importiert!
Kontakt: Volvo Car Austria Customer Service Tel: 01 70128 1332, E-Mail: vcaccc@volvocars.com
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§57a KFG Überprüfung für Historische Kraftfahrzeuge
Ab heuer wird von den Prüfern beinhart durchgezogen, dass es bei der Überprüfung Deines als Historisches Kraftfahrzeug genehmigten Volvo ein schwerer Mangel ist, wenn Du bei der Überprüfung nach §57a KFG nicht das Fahrtenbuch vorlegen kannst, das dem Nachweis der Fahrbeschränkung auf 120 Tage pro Jahr dient, d.h., Du bekommst kein "Pickerl"! Und dieser Tatbestand wird in die Datenbank eingetragen, die mittlerweile mit der Genehmigungsdatenbank vernetzt ist!
Weiters muss ich Bezug auf die Punkte 2 und 3 des folgenden Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nehmen, da dieser leider unvollständig formuliert ist: Davon ausgenommen sind Wettbewerbsfahrzeuge, die nach dem Anhang K der FIA (s. Anl.) aufgebaut sind (z.B. für historische Rallyes): Sicherheitsrelevante Bauteile wie Sitze, Gurte, Tank etc. müssen immer den gültigen FIA-Normen entsprechen!
ERLASS Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung für historische Fahrzeuge ab 1. 1. 2018
1. Mit 1. Jänner 2018 treten neue Bestimmungen zur wiederkehrenden Begutachtung historischer Fahrzeuge in Kraft (BGBl. I Nr. 102/2017 vom 26. 7. 2017). Folgende Änderungen in § 57a KFG 1967 sind dabei zu berücksichtigen:
Historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind, soweit das durch das prüfende Organ be- urteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Dazu ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen.
Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.
Die Umsetzung dieser Bestimmungen sowie der Bestimmung in § 57c Abs. 4d KFG, wonach eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung für ein historisches Fahrzeug durch die Begutachtungsplakettendatenbank der Behörde zu melden ist, wäre durch Verordnung zu regeln. Bis die entsprechende Verordnung in Kraft tritt und die Anpassung der Begutachtungsplakettendatenbank und der ist, wäre durch Verordnung zu regeln. Bis die entsprechende Verordnung in Kraft tritt und die Anpassung der Begutachtungsplakettendatenbank und der Begutachtungsprogramme durchgeführt ist, soll die Umsetzung durch den gegenständlichen Begutachtungsprogramme durchgeführt ist, soll die Umsetzung durch den gegenständlichen Erlass geregelt werden.
2. Es ist daher wie folgt vorzugehen :
Vor Beginn der Begutachtung sind dem prüfenden Organ die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen vorzulegen. Nur wenn diese vorgelegt werden und die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen durch das prüfende Organ festgestellt wird (d. h. die Zahl der Tage, an denen das Fahrzeug pro Jahr verwendet wurde, ist bei Kraftwagen nicht größer als 120 und bei Krafträdern nicht größer als 60), ist die Begutachtung vorzunehmen . In diesem Fall ist auf dem Gutachten im Bemerkungsfeld zu vermerken: „Zeitliche Fahrbeschränkungen eingehalten“
Die Übereinstimmung eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg mit dem Genehmigungsdokument ist, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu überprüfen. Wird eine Abweichung vom genehmigten Zustand festgestellt, ist bei der Prüfposition 0.1 Kennzeichen(tafeln) entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder –aufzeichnungen ein schwerer Mangel und im zugehörigen Bemerkungsfeld „Fahrzeug entspricht nicht schwerer Mangel und im zugehörigen Bemerkungsfeld „Fahrzeug entspricht nicht dem genehmigten Zustand“ zu vermerken. Im allgemeinen Bemerkungsfeld sind die Abweichungen im Einzelnen festzuhalten. In diesem Fall ist ein negatives Gutachten auszustellen und keine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen.
Die Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ändert sich nicht gegenüber der bisherigen Vorgangsweise.
3. Kann die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung nicht durch fahrtenbuchartige Aufzeichnungen nachgewiesen werden, besteht für den Zulassungsbesitzer die Möglichkeit, die Eintragung „Historisches Fahrzeug“ vom örtlich zuständigen Landeshauptmann streichen zu lassen.
Entspricht das Fahrzeug nicht dem genehmigten Zustand, sind die vorgenommenen Änderungen rückzubauen oder gem. § 33 KFG dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Entsprechen die Änderungen nicht den Vorgaben an historische Fahrzeuge, führt das zur Streichung der Eintragung „Historisches Fahrzeug“.
Endlich EU-weite Neuregelung des Imports von Historischen Fahrzeugen!
Nun genügt ein stark vereinfachtes Sachverständigengutachten zum zollfreien Import aus Nicht-EU-Staaten! Es ist dann nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten!
Oldtimer und Umweltschutz
Die AMV - Arbeitsgemeinschaft für Motorveteranen (der VOLVO Club Österreich ist bekanntlich Mitgliedsverein) hat gemeinsam mit ÖAMTC, ARBÖ, ÖMVV und der Wirtschaftskammer Österreich das anliegende Positionspapier entwickelt.
Die Wertschöpfung der Oldtimerszene in Österreich ist eine erkleckliche und dank der Wirtschaftskammer Österreich auch bestens dokumentiert. Auch etliche Mitglieder des VOLVO Club Österreich sind hauptberuflich in der Veteranenbranche tätig.
Wir werden alles tun, um zu verhindern, dass es in Österreich Fahrverbote in Städten geben wird!
Hannes G. Unterberger, m.p.
Download Positionspapier Historische Kraftfahrzeuge und Umweltschutz
Die AMV - Arbeitsgemeinschaft für Motorveteranen arbeitet stets daran, dafür zu sorgen, dass wir unsere historischen Fahrzeuge auch weiter auf unseren Straßen bewegen können.